Gerade bei rechtlichen Themen gibt es oft viele Fragen. Aber auch in anderen Themenbereichen.
Das Etikettierungsgesetz der Europäischen Union (EU) für Wein regelt ab 8.Dezember 2023 die Kennzeichnung von Weinflaschen, um Verbrauchern Informationen über den Ursprung, den Jahrgang, den Alkoholgehalt und andere relevante Details bereitzustellen. Dies umfasst Angaben zur geografischen Herkunft, Traubensorte, Qualitätsstufe und möglicherweise allergene Inhaltsstoffe. Die Etikettierungsvorschriften sollen die Authentizität und Qualität von Weinprodukten sicherstellen und den Verbrauchern bei der Auswahl und dem Kauf von Wein helfen.
Erzeugnisse sind im Kontext der Verordnung Weine, Schaumweine und aromatisierte Weine.
Bei der Mischung handelt es sich lediglich um ein "weinhaltiges Getränk". Diese Getränke werden nicht von der EU-Verordnung geregelt. Du bist also auch weiterhin nicht verpflichtet eine Nähwerttabelle oder eine Zutatenliste anzugeben.
Ab dem 8. Dezember 2023 müssen die Etiketten auf den Weinflaschen, Nährwertangaben und eine Liste der Zutaten enthalten. Die Änderung gilt für alle Weine, die nach diesem Datum hergestellt werden. Wurde der Wein vor dem 8.12.2023 hergestellt, besteht die Pflicht zur Angabe des Zutatenverzeichnisses und der Nährwertdeklaration nicht. Um bestehende Fragen zur neuen Verordnung zu beantworten, hat die Europäische Kommission hierzu einen Fragen-und-Antworten-Katalog (C/2023/1190) veröffentlicht. Eine der Fragen war zum Beispiel, wann ein Wein als hergestellt gilt. Dies ist der Fall, wenn der erforderliche Säure- und Alkoholgehalt erreicht wurde. Eine Besonderheit gilt beim Schaumwein. Dieser gilt erst dann als hergestellt, wenn die zweite Gärung stattgefunden hat und er seinen Alkoholgehalt und seinen Überdruck erreicht hat. Alle Grundweine oder Cuvées, bei denen die Tiragefüllung kurz vor und nach dem Stichtag stattfindet, brauchen ein Zutatenverzeichnis und eine Nährwerttabelle. Importierte Weine, die vor diesem Datum eingeführt wurden, fallen auch unter diese Ausnahmeregelung. Nicht von der Ausnahme erfasst werden importierte Weine, die erst nach dem 8.12.2023 ihren vorhandenen Mindestalkohol erreichen.
Ein Produkt gilt als hergestellt, wenn es nach Anwendung aller erforderlichen önologischen Verfahren, die für das Produkt erforderlichen Eigenschaften gemäß EU-Marktordnung erreicht hat.
Nach dem offiziellen rechtlichen Teil schauen wir uns einmal an, was das für Euch bedeutet:
Ein Wein gilt zum Beispiel als Hergestellt, wenn er den erforderlichen Alkoholgehalt bzw. Säuregehalt erreicht hat. Bei Schaumweinen, die durch eine zweite Gärung hergestellt werden, müssen wir ein wenig genauer hinschauen: Hier muss die zweite Gärung erfolgt sein UND das Erzeugnis den vorgeschriebenen Alkoholgehalt, sowie Überdruck erreicht haben. Stichtag ist hier der 08. Dezember 2023.
Eine Vinifizierung der Grundweine oder die Herstellung einer Cuvée ändert nichts an der Kennzeichnungspflicht.
Auch ein Frizzante ist hergestellt, wenn er den Kohlensäureüberdruck erreicht hat.
Die Kilokalorien, bzw. Kilojoule und die allergenen Stoffe müssen verpflichtend auf dem Etikett abgedruckt sein. Alles andere kann über den QR-Code aufrufbar sein.
Die Angabe der Inhaltsstoffe muss in allen Landessprachen der Länder angegeben werden, in denen der Wein vertrieben wird. Damit Du aber nicht unnötig viele Gedanken mache musst, werden die Angaben auf WeinQR automatisch in allen EU-Sprachen ausgegeben.
Wie bei anderen Produkten ist es auch in diesem Fall vorgesehen, dass die Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts aufgeführt werden, in der sie bei der Produktion verwendet wurden. Alle Zutaten, die weniger als 2% des Endprodukts ausmachen, können am Ende in beliebiger Reihenfolge aufgeführt werden.
Entscheides Du Dich gegen eine QR-Code-Lösung und Du druckst Dein Zutatenverzeichnis explizit auf das Etikett, so entfällt die Angabe "Enthält Sulfite". Entscheidest Du Dich für einen QR-Code am Etikett, so ist wie bisher auch die Angabe "Enthält Sulfite" am Etikett erforderlich.
Für Qualitätsweine gilt: Künftig sind diese Werte am Bescheid für die Qualitätswein-Prüfnummer angegeben. Für alle anderen Erzeugnisse könnt Ihr den Brennwert ganz einfach über unser Tool beim Angeben aller anderen Informationen berechnen lassen. Für armoatisierte Wein gilt die Empfehlung, dass diese im Lebensmittellabor analysiert werden sollten.
Grundsätzlich müsst Ihr Zusatzstoffe, die nur als Hilfsmittel verwendet werden, nicht aufführen. Wichtig ist allerdings, dass Ihr beachtet, dass manche Zusatzstoffe Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können. Diese sind dann dennoch verpflichtend anzugeben. Unser Motto an dieser Stelle: "Better safe, than sorry!"
Die Folgende Tabelle dient nur als Info für Dich. Wir haben das natürlich alles schon bei uns im System hinterlegt.
Es gilt außerdem: Stoffe zur Entsäuerung verbleiben üblicherweise nicht im Endprodukt und werden daher als Verarbeitungshilfsstoffe eingestuft. Sie sind nicht in der Zutatenliste zu nennen.
Zusatzstoffe sind die hier aufgeführten:
Säureregulatoren
Weinsäure D,L- oder ihr neutrales Kaliumsalz
Äpfelsäure (D,L-; L-), E296
Milchsäure, E270
Calciumsulfat, E516
Zitronensäure, E330
Gase und Packgase
Argon, E938
Stickstoff, E941
Kohlendioxid, E290
Die Zusatzstoffklasse von Citronensäure richtet sich nach dem Anwendungsziel (Säuern oder Stabilisieren).
Lysozym kann sowohl als Zusatzstoff (verbleibt) als auch als Verarbeitungshilfsstoff (entfernt) Verwendung finden.
In Anhang I Teil A Tabelle 2 der EU-Verordnung 2019/934 werden die önologischen Behandlungsstoffe hinsichtlich der Zuordnung als Zusatzstoffe gelistet (auffindbar in Google-Suche nach VO [EU] Nr. 2019/934 - auf "consolidated version" klicken; im Anhang finden sich alle önologischen Stoffe, unterschieden nach "Zusatzstoff" und "Verarbeitungshilfsstoff").
Hier müssen im Moment alle schauen, die Ihre Produkte in Italien verkaufen. Denn hier sind Informationen, die das Recycling betreffend bereits verpflichtend. Hier heißt es also abwarten, was in den anderen Ländern noch kommt. Die Funktion steht auf WeinQR allerdings jedem zur Verfügung.
Hier kann es sein, dass diese durchaus zulässig sind, soweit sie nicht den eigentlichen Zweck der Online-Darstellung einschränken. Aber wir müssen wohl noch ein bisschen abwarten, bis es eine klare ANtwort geben wird.
Der QR-Code muss voraussichtlich mindestens eine Größe von 1cm x 1cm haben. Wichtig ist, dass der QR-Code ohne Einschränkungen von allen Endgeräten gelesen werden kann.
Persönliche Daten dürfen nicht erhoben werden. Bezüglich einer Auswertung der Scanrate oder eine Gebietsortung über die IP-Adresse herrscht derweilen noch Uneinigkeit.
Du kannst zum einen, einen bestehenden QR-Code duplizieren und dann anpassen, solltest Du nu Kleinigkeiten anpassen wollen. Alternativ kannst Du auch einfach Deine Laborberichte hochladen und es wird automatisch der entsprechende QR-Code zu jeden Laborbericht erstellt.
Neben dem Etikett muss der QR-Code auch auf im Online-Shop und auf Preislisten dargestellt werden. Damit aber nicht alles voller QR-Codes ist, gibt es einen übergeordneten QR-Code, den Du zum Beispiel auf der Preisliste einfügen kannst, der dann auf alle Deine bestehenden Übersichten verweist. Bedenke aber, dass dieser übergeordnete QR-Code nicht auf dem Etikett der Weinflasche verwendet werden darf. Hier muss eine „Ein-Klick-Lösung“ verwendet werden. Hier musst Du den Standard-QR-Code verwenden, der direkt „mit einem Klick“ zur Übersicht führt.
Manchmal passiert das. Und auch, wenn wir natürlich stets bemüht sind das zu verhinden, passen manchmal zwei Puzzleteile einfach nicht zusammen. Aber keine Sorge, wir finden eine Lösung. Wenn Du unzufrieden bist, bekommst Du Dein Geld zurück. Ganz zeitlich unbegrenz geht das natürlich nicht. Darum haben wir gesagt: Wenn Du innerhalb von 6 Monaten feststellst, dass etwas nicht passt, gibt es keine Diskussion. Nach 6 Monaten können wir das leider nicht mehr anbieten.
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